Satzung des Förderverein Miniaturstadt Bützow e.V.
§1 Verein
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und Heißt dann "Förderverein Miniaturstadt Bützow e. V." Er hat seinen Sitz in 18249 Bernitt, Viezener Strasse 17 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist den Bau der Miniaturstadt Bützow weiter zu unterstützen. Die Geschichte der Altstadt Bützow ist historisch wertvoll und muss für die Nachwelt erhalten werden, dazu dient der Ausbau, die Werbung sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Miniaturpark. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Einwerben von Interessierten und Sponsoren sowie deren Kontaktpflege.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitglieder / Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
§5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und einem Bevollmächtigten, der durch den Vorstand bestimmt wird. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierfür werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zu Mitgliederversammlung ein. Der Bevollmächtigte des Vereins führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bützow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bützow, 16.03.2006
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