Der Verein
Gründung: 02. März 2005
Zweck: Erhaltung und Erweiterung
der Miniaturstadt Bützow
Kinder- u. Jugendarbeit
Vorsitzende: Frau Birgit Czarschka
Anschrift: Vierburgweg 35
18246 Bützow
Tel.: 038461 / 59576,
E-Mail:
Mitglieder: 49 ehrenamtliche Mitglieder
(Stand am 04.08.2020)
Kurzporträt:
Am
02.
März
2005
wurde
der
Förderverein
Miniaturstadt
Bützow
e.V.
gegründet.
Der
Verein
hat
sich
zur
Aufgabe
gemacht
das
gesamte
Parkgelände
zu
erhalten
und
weiter
zu
entwickeln.
10
Mitglieder
haben
den
Verein
gegründet.
Aktuell
sind
es
46
Mitglieder.
Die
Vorsitzende
ist
Birgit
Czarschka.
Ein
weiteres
Ziel
ist
es,
mit
der
Organisation
und
Durchführung
regelmäßiger
Veranstaltungen
finanzielle
Mittel
zur
Erhaltung
der
kleinen
Stadt
zu
generieren.
Erfahrungen:
Mein Name ist Peter Schmidt.
Ich
bin
bereits
seit
einigen
Jahren
Mitglied
in
diesem
Verein.
Als
ich
zum
ersten
Mal
die
Miniaturstadt
besuchte
war
ich
sofort
von
dem
Projekt
"Miniaturstadt
Bützow"
begeistert.
Ich
habe
mich
dann
eines
Tages
dazu
entschlossen
dem
Verein
beizutreten
um
meine
Fähigkeiten
einzubringen.
Es
macht
mir
sehr
viel
Spass
bei
der
Organisation
und
Durchführung der Veranstaltungen mitzuwirken.
Wenn
auch
Sie
interesse
an
einer
Mitgliedschaft
in
unserem
Verein
haben
und
Ihre
Fähigkeiten
einbringen
möchten,
können
Sie
sich
den
Aufnahmeantrag
herunter
laden,
ausfüllen
und
an
die
angegebene
Adresse
schicken.
Sie
können
sich
aber
auch telefonisch oder persönlich melden.
Ihre
Spende
kann
helfen
den
Bau
der
Miniaturstadt
fortzuführen.
Spendenkonto: VR Bank e.G. Güstrow
IBAN: DE92 1406 1308 0001 1118 76
BIC: GENODEF1GUE
Die Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz
Der
Verein
soll
ins
Vereinsregister
eingetragen
werden
und heißt dann
Förderverein Miniaturstadt Bützow e. V.
Er hat seinen Sitz in 18246 Bützow, Vierburgweg 35
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck
des
Vereins
ist
den
Bau
der
Miniaturstadt
Bützow
weiter
zu
unterstützen.
Die
Geschichte
der
Altstadt
Bützow
ist
historisch
wertvoll
und
muss
für
die
Nachwelt
erhalten
werden,
dazu
dient
der
Ausbau,
die
Werbung
sowie
die
Organisation
und
Durchführung von Veranstaltungen im Miniaturpark.
Nutzung
der
Möglichkeiten
und
dessen
Ausbau
der
Anlage
zur
zielgruppenorientierten
Kinder-
und
Jugendarbeit
in
der
Region
insbesondere
das
Angebot
einer
sinnvollen
Freizeitgestaltung
für
Kinder
und
Jugendliche.
Zur
Umsetzung
des
Vereinszwecks
kann
der
Verein
Veranstaltungen
durchführen.
Hierzu
gehören
Bildungsangebote, Ausflüge und Freizeitangebote.
Die
finanzielle
Unterstützung
der
Kinder-
und
Jugendarbeit
soll
durch
Mitgliedsbeiträge,
Spenden
und andere Fördermöglichkeiten erfolgen.
Er
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der
Satzungszweck
wird
verwirklicht
insbesondere
durch
das
Einwerben
von
Interessierten
und
Sponsoren sowie deren Kontaktpflege.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Revision
§ 4 Selbstlosigkeit
Der
Verein
ist
selbstlos
tätig;
er
verfolgt
nicht
in
erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
die
satzungsmäßigen
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten
keine
Zuwendungen
aus
Mitteln
des Vereins.
Es
darf
keine
Person
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
der
Körperschaft
fremd
sind,
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen
begünstigt
werden.
§ 5 Mitglieder / Mitgliederversammlung
Mitglied
kann
jede
natürliche
oder
juristische
Person
werden.
Es gibt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
Die
Einberufung
der
Mitgliederversammlung
erfolgt
per
einfachem
Brief
oder
auf
elektronischem
Wege.
Die
Einladung
gilt
als
form-
und
fristgerecht
erfolgt
und
dem
Mitglied
als
zugegangen,
wenn
diese
wenigstens
drei
Tage
vor
Ende
der
Einladungsfrist
an
die
zuletzt
vom
Mitglied
dem
Verein
bekanntgegebene
Postanschrift
oder
E-Mail
Adresse
versandt
wurde.
Die
Mitglieder
sind
verpflichtet,
dem
Verein
Änderungen
der
Postanschrift
oder
E-Mail
Adresse
unverzüglich
mitzuteilen.
Fehlerhafte
und
veraltete
Adressen
gehen
zu
Lasten
des
Mitglieds.
Bei
Beschlussunfähigkeit
der
Mitgliederversammlung
ist
binnen
3
Wochen
eine
neue
Mitgliederversammlung
einzuberufen,
die
unabhängig
von
der
Zahl
der
stimmberechtigten
Mitglieder
beschlussfähig
ist.
Auf
diesen Umstand ist in der Einberufung hinzuweisen.
Die
Mitgliederversammlung
fasst
mit
der
einfachen
Mehrheit
der
anwesenden
Mitglieder
Beschlüsse,
außer
die
Satzung
legt
eine
andere
Mehrheit
fest.
Anstelle
der
Beschlussfassung
in
einer
Mitgliederver-
sammlung
ist
auch
eine
solche
per
Brief,
Telefax
oder
E-Mail zulässig, wenn
- nicht eine notarielle Niederschrift aufzunehmen ist,
- sämtliche Mitglieder mit der gewählten Art der
Beschlussfassung einverstanden sind
- und ihr Einverständnis in Textform (E-Mail ist
ausreichend) gleichzeitig mit der Beschlussfassung
zum Ausdruck bringen.
Es
werden
Mitgliedsbeiträge
erhoben.
Über
die
Fälligkeit
und
Höhe
entscheidet
die
Mitgliederversammlung.
Bei
groben
Verletzungen
der
Vereinspflichten,
z.
B.
Nichtzahlung
des
Mitgliedsbeitrags
trotz
einmaliger
Mahnung,
kann
der
Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
werden
protokolliert.
Die
Mitgliedschaft
endet
mit
Tod,
Austritt
oder
Ausschluss
vom
Verein.
Der
Austritt
kann
nur
zum
Ende
eines
Kalenderjahres
erfolgen
und
muss
3
Monate
vor
dem
Jahresende
schriftlich
mitgeteilt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Aufnahme neuer Mitglieder.
– Über Satzungsänderungen beschließt die
Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
– Die Mitgliederversammlung nimmt den
Jahresbericht entgegen
– Die Mitgliederversammlung beschließt über die
Entlastung des Vorstands.
– Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand
für 4 Jahre.
- Die Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder
der Revisionskommission.
§ 6 Vorstand
Der
Vorstand
besteht
aus
mindestens
drei
Mitgliedern
und
einem
Bevollmächtigten,
der
durch
den
Vorstand
bestimmt
wird.
Beschlüsse
des
Vorstands
werden
mit
einfacher
Mehrheit
gefasst,
hierüber
werden
schriftliche
Protokolle
angefertigt.
Der
Vorstand
bleibt
bis
zur
Wahl
eines
neuen
Vorstandes
im
Amt.
Der
Vorstand
wird
gerichtlich
und
außergerichtlich
durch
zwei
Mitglieder
vertreten.
Der
Vorstand
lädt
schriftlich
zwei
Wochen
im
Voraus
mindestens
einmal
im
Jahr
zur
Mitgliederversammlung
ein.
Der
Vorstand
kann
für
seine
Tätigkeit
eine
angemessene
Vergütung
erhalten.
Stehen
der
Eintragung
im
Vereinsregister
oder
der
Anerkennung
der
Gemeinnützigkeit
durch
das
zuständige
Finanzamt
bestimmte
Satzungsinhalte
entgegen,
ist
der
Vorstand
berechtigt,
entsprechende
Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 7 Revisionskommission
Aufgaben der Revisionskommission:
- Prüfung der Mittel zur Wirtschaftlichkeit
- Prüfung der Kassenführung lt. Kassenbuch
- Prüfung der Bankbelege Ein/Ausgaben
§
8
Auflösung
/
Wegfall
des
steuerbegünstigten
Zwecks
Bei
Auflösung
des
Vereins
oder
bei
Wegfall
steuerbegünstigter
Zwecke
fällt
das
Vermögen
des
Vereins
an
die
Stadt
Bützow,
die
es
unmittelbar
und
ausschließlich
für
gemeinnützige,
mildtätige
oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bützow, 17.02.2017